__ entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. pag. 1835, S. 91 erstinstanzliche Urteilsbegründung) aus den folgenden Gründen als leichtfertig: Zwar trifft aufgrund des gutgläubigen Charakters von K.________ wohl tatsächlich zu, dass sie dem Beschuldigten zunächst noch glaubte, dass er sich wegen der Rückzahlung der vor über einem Jahr ausgeliehenen CHF 350.00 erneut bei ihr meldete.