75 ein rasches Handeln gebot, der Beschuldigte auf die Geschädigte mithin einen gewissen zeitlichen Druck ausübte. Vor diesem Hintergrund ist eine Opfermitverantwortung klar zu verneinen, es liegt Arglist vor. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt und es hat in Bezug auf das Darlehen vom 4. November 2015 ein Schuldspruch wegen Art. 146 Abs. 1 StGB zu ergehen. Was das zweite Darlehen vom 25. Januar 2017 anbelangt, so erachtet die Kammer das Verhalten von K.________ entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. pag.