Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1834, S. 90 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist nicht davon auszugehen, dass das Verlangen eines Ausweises etwas geändert hätte, hätte doch der Beschuldigte diesfalls wohl wie bereits in anderen Fällen zum Nachteil von anderen Geschädigten schlicht und einfach die Ausrede vorgebracht, sein Portemonnaie mit den Ausweisen befinde sich in der momentan für ihn nicht zugänglichen Wohnung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041 und pag. 2042).