Ausserdem brachte sie dem Beschuldigten als Pfarrerin naturgemäss ein gewisses Vertrauen entgegen. Da sie dem ihr unbekannten Beschuldigten einen Betrag von doch immerhin CHF 350.00 in bar aushändigte, muss ihr zwar eine gewisse Naivität zugeschrieben werden. Ihr Verhalten, dem scheinbar in Not steckenden Beschuldigten mit einem Darlehen von CHF 350.00 kurzfristig bzw. für die Dauer von vier Tagen auszuhelfen, kann aber nach Auffassung der Kammer nicht als derart leichtsinnig bezeichnet werden, dass die arglistige Täuschung des Beschuldigten in den Hintergrund treten würde. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag.