III.1.16. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733). Diesbezüglich hat der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren einen Freispruch beantragen lassen (pag. 1907). In Bezug auf den am 4. November 2015 geliehenen Betrag von CHF 350.00 täuschte der Beschuldigte K.________ unter Angabe eins falschen Namens und einer falschen Adresse mit der erfundenen Geschichte um den Bedarf eines Schlüsseldienstes. Eine Überprüfung der angeblichen Notlage war für K.________ nicht möglich. Ausserdem brachte sie dem Beschuldigten als Pfarrerin naturgemäss ein gewisses Vertrauen entgegen.