41.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 4. November 2015 im Deliktsbetrag von CHF 350.00 frei (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich davon abweichend einen Schulspruch (pag. 2036). Hingegen erfolgte erstinstanzlich in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs, begangen am 25. Januar 2017 im Deliktsbetrag von CHF 150.00, ein Schuldspruch (Ziff. III.1.16. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.