Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der neu geforderte Betrag von CHF 150.00 habe angesichts der bereits geschuldeten CHF 350.00 durchaus Sinn gemacht, hätte der Beschuldigte der Geschädigten doch anschliessend die gewechselte Fünfhunderternote aushändigen können. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass Fünfhunderternoten bereits per 1. Mai 2000 zurückgerufen wurden und somit zum Tatzeitpunkt keine offiziellen Zahlungsmittel mehr waren. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der gesamte Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.15. der Anklageschrift erstellt ist. 41.3 Rechtliche Würdigung