74 wiederum zu betonen, dass auch andere Geschädigte den «Wechselgeld-Trick» des Beschuldigten geschildert haben – auch diese Angaben von K.________ sind deshalb grundsätzlich glaubhaft. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der neu geforderte Betrag von CHF 150.00 habe angesichts der bereits geschuldeten CHF 350.00 durchaus Sinn gemacht, hätte der Beschuldigte der Geschädigten doch anschliessend die gewechselte Fünfhunderternote aushändigen können.