1834, S. 90 erstinstanzliche Urteilsbegründung): Die Quittung weist den Betrag von CHF 150.00 und das Datum des 25. Januar 2017 als handschriftliche Zusätze aus und bestätigt damit wiederum die Angaben von K.________ zu Handen des Protokolls. Dabei wurde wohl, wie bereits erwähnt, bei gleicher Gelegenheit auch die Wohnadresse des Beschuldigten handschriftlich angepasst. In Bezug auf den Grund des zweiten Darlehens ist