Schliesslich sind die Angaben der Geschädigten, wonach sich der Beschuldigte als CW.________ ausgegeben habe, auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte auch anderen Geschädigten gegenüber diesen Namen angab, plausibel (vgl. zum Ganzen auch pag. 1834, S. 90 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter erachtet die Kammer mit der Vorinstanz auch den Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall vom 25. Januar 2017 als erstellt (vgl. pag. 1834, S. 90 erstinstanzliche Urteilsbegründung):