Dies wiederum erklärt die von Hand durchgestrichene Rückzahlungsfrist auf der Quittung. Dabei schadet auch nicht, dass die Quittung durch den Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde, hat dieser doch – wohl anlässlich der zweiten Geldübergabe am 25. Januar 2017 – immerhin darauf handschriftlich seine angeblich neue Wohnadresse vermerkt. Dies hätte er wohl kaum gemacht, wenn die Quittung bereits ursprünglich zu unrecht erstellt, bzw. gar nie eine Rückzahlung der CHF 350.00 vereinbart worden wäre. Schliesslich sind die Angaben der Geschädigten, wonach sich der Beschuldigte als CW.