890 und pag. 1698) beweiswürdigend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diese korrekt zusammengefasst, es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 1833, S. 89 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Was den Vorfall vom 4. November 2015 anbelangt, so geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die bereits für sich detaillierten und stimmigen, mithin glaubhaften Aussagen von K.________ durch die erwähnte Quittung objektiviert sind. Gestützt darauf ist erstellt, dass einem gewissen «CW.________», wohnhaft an der DM.________ (Adresse) in Biel am 4. November 2015 für eine «dringende Schlossreparatur zu Hause»