_», wohnhaft an der DM.________ (Adresse) in Biel (später in der Handschrift des Beschuldigten abgeändert in DN.________ (Adresse)) am 4. November 2015 CHF 350.00 in bar ausgeliehen wurden, mit vereinbarter Rückerstattung am Sonntag, 8. November [Anmerkung: gemeint war wohl der 8. November 2015]. Die Quittung wurde nicht unterzeichnet. Nachträglich wurde das vereinbarte Rückzahlungsdatum von Hand durchgestrichen sowie handschriftlich Folgendes ergänzt: «+ 150.- am 25. Jan 2017» und «am 25. Jan 2017». Weiter sind sowohl die Aussagen von K.________ (pag. 730 f.), als auch diejenigen des Beschuldigten (pag. 890 und pag.