73 41.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von Pfarrerin K.________ am 4. November 2015 CHF 350.00 und am 25. Januar 2017 CHF 150.00 erhalten und das Geld nicht zurück bezahlt zu haben. Darüber hinaus ist der angeklagte Sachverhalt jedoch bestritten (vgl. pag. 928 Z. 178 f., Z. 181 ff., pag. 1698 Z. 41 f.). Zur Würdigung liegt einerseits eine Quittung der DL.________ (Kirchgemeinde) (pag. 733) vor, auf welcher festgehalten wurde, dass einem «CW.________», wohnhaft an der DM.