Gleichentags habe er sich mit K.________ in Bern getroffen, bei dieser Gelegenheit habe er CHF 150.00 verlangt, um bei einer anderen Person Geld wechseln zu können. Nachdem ihm dieses Geld ebenfalls ausgehändigt worden sei, sei er verschwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 500.00; Ziff. I. 2.15. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017, pag. 1572).