Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das überfallartige Aufsuchen der Geschädigten in deren Wohnung an einem späteren Nachmittag im Januar einen zusätzlichen Druck auf diese ausübte. Und schliesslich sind auch die ausgehändigten CHF 60.00 ein geringer und damit verschmerzbarer Leihbetrag, weshalb ein besonders leichtfertiges Handeln seitens der Geschädigten und damit eine Opfermitverantwortung zu verneinen sind. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.