Dass der Beschuldigte sich nicht ausweisen konnte, muss auf die Geschädigte vor dem Hintergrund, dass dieser ja angeblich nicht nur den Wohnungsschlüssel, sondern auch sein Portemonnaie im Zug verloren hatte, glaubhaft gewirkt haben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das überfallartige Aufsuchen der Geschädigten in deren Wohnung an einem späteren Nachmittag im Januar einen zusätzlichen Druck auf diese ausübte.