72 gebliche Office-Mitarbeiterin und auch den Gemeindeleiter, ohne aber die Namen der Personen nennen zu können. Die Angaben des Beschuldigten versuchte AF.________ gemäss ihren sehr detaillierten Ausführungen mit einem relativ grossen Aufwand abzuklären, jedoch erfolglos (vgl. pag. 667). 40.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.15. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;