Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung insofern an, als dass die schriftlichen Schilderungen von AF.________ detailliert sind, insgesamt ein logisches Ganzes ergeben und letztlich auch mit Schilderungen von anderen Geschädigten übereinstimmen, wonach der Beschuldigte auch diese, mit der Begründung, er habe seinen Schlüssel verloren, um Geld für ein Zugticket gebeten hat. Auf die glaubhaften Angaben von AF.________ kann deshalb beweiswürdigend abgestellt werden und der angeklagte Sachverhalt ist gestützt darauf erstellt.