Der Beschuldigte bestreitet nicht, von AF.________ CHF 60.00 erhalten und den Betrag nicht zurückbezahlt zu haben. Darüber hinaus ist der angeklagte Sachverhalt aber bestritten (vgl. pag. 122 Z. 147 ff., pag. 941 Z. 382, pag. 1698 Z. 38 f.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme von AF.________ (pag. 667 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (pag. 1830 f., S. 86 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung insofern an, als dass die schriftlichen Schilderungen von AF.