__ gezielt ausnutzte, ist eine Leichtfertigkeit des Geschädigten und damit eine Opfermitverantwortung zu verneinen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2042). Die übrigen Tatbestandselemente geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.