(Ortschaft), also wiederum am Wohnort des Geschädigten und zudem an einer Adresse, an welcher häufig Ausländer wohnen – vor und erzählte diesem, er brauche dringend Geld für eine Zugfahrt nach EL.________ (Ortschaft), da er dort Ausweise abholen müsse. Drei Tage später gab er an, er brauche dringend Geld für Lebensmittel. Indem er bei beiden Gelegenheiten angab, das geliehene Geld am 18. Januar 2017 nach Erhalt des Sozialhilfegeldes zurück zu zahlen, täuschte er L.________ arglistig über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen.