II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731). Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesen Punkt angefochten und im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragt (pag. 2036). Der Beschuldigte stellte sich bei L.________ an dessen Domizil persönlich und unter Angabe eines falschen Namens sowie einer falschen Wohnadresse – an der DI.________ (Adresse) in DG.________ (Ortschaft), also wiederum am Wohnort des Geschädigten und zudem an einer Adresse, an welcher häufig Ausländer wohnen – vor und erzählte diesem, er brauche dringend Geld für eine Zugfahrt nach EL.