der Polizei gegenüber nachvollziehbar an, dass die Geschichte des Beschuldigten auch deshalb glaubhaft auf ihn gewirkt habe, weil er gewusst habe, dass an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse (DI.________ (Adresse) in DG.________ (Ortschaft)) immer wieder Ausländer wohnen würden (vgl. pag. 643). 39.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt von der Anschuldigung des Betrugs frei (Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.