Dass sich der Beschuldigte dabei als DH.________ ausgegeben habe, ist schliesslich ebenfalls glaubhaft, zumal der Beschuldigte gemäss Erkenntnissen der Polizei schon zuvor unter diesem Namen Delikte begangen hatte (vgl. auch dazu pag. 643). Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Angaben von L.________ als erstellt. Darüber hinaus ist, ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigte sehr gepflegt und freundlich auftrat und entsprechend auf Ersteren wirkte. Ausserdem gab L.________ der Polizei gegenüber nachvollziehbar