davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten das Geld aushändigte, nachdem dieser ihm versprochen hatte, es rasch, konkret bis am 18. Januar 2017, zurück zu zahlen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Angaben von L.________, wonach der Beschuldigte ihn zwei Tage später, am 15. Januar 2017, erneut um Geld gebeten (diesmal für Lebensmittel) und versprochen habe, er werde es bereits drei Tage später nach Erhalt des Sozialhilfegeldes zurückzahlen, worauf er dem Beschuldigten CHF 60.00 ausgehändigt habe. Dass sich der Beschuldigte dabei als DH.