Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Geschädigte diesen Teil der Geschichte wahrheitsgemäss erzählen sollte, den Beschuldigten aber darüber hinaus insofern zu Unrecht belastet haben sollte, als dass er fälschlicherweise angab, dieser habe gesagt, er werde das Geld bis am 18. Januar 2017 zurück zahlen (pag. 643). Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften, im Anzeigerapport vom 2. März 2017 wiedergegebenen Aussagen von L.________ davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten das Geld aushändigte, nachdem dieser ihm versprochen hatte, es rasch, konkret bis am 18. Januar 2017, zurück zu zahlen.