70 Die Angaben von L.________ (pag. 643) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 1698 Z. 18 ff.) decken sich insofern, als auch der Beschuldigte angab, er habe um Geld für eine Reise nach EL.________ (Ortschaft) gebeten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Geschädigte diesen Teil der Geschichte wahrheitsgemäss erzählen sollte, den Beschuldigten aber darüber hinaus insofern zu Unrecht belastet haben sollte, als dass er fälschlicherweise angab, dieser habe gesagt, er werde das Geld bis am 18. Januar 2017 zurück zahlen (pag.