1828, S. 84 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer auch diese als verwertbar (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Auf die Aussagen von L.________ wird nachfolgend – soweit von Relevanz – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.