(Ortschaft) angegeben. In der Folge sei dem Beschuldigten CHF 100.00 in bar übergeben und ein Rückzahlungsdatum vereinbart worden. Am 15. Januar 2017 habe sich der Beschuldigte erneut bei Pfarrer L.________ gemeldet und angegeben, er benötige Geld für Lebensmittel. Da er angeblich am 18. Januar 2017 Sozialgeld bekommen würde, könne er das Geld dann zurückbezahlen. Einen echten Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 160.00). 39.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von L.________ CHF 100.00 erhalten und diese nicht zurückbezahlt zu haben (pag.