durch den Beschuldigten mit einer erfundenen Geschichte um eine Mietkaution richtigerweise als arglistig qualifiziert. Ebenso verneinte sie angesichts des fortgeschrittenen Alters, des gutmütigen und leichtgläubigen Charakters sowie des eingeschränkten geistigen und körperlichen Zustandes von AA.________ zu Recht ein leichtfertiges Handeln seinerseits und damit eine Opfermitverantwortung. Die Gutmütigkeit und Schwächen des Geschädigten wurden durch den Beschuldigten gezielt und schamlos ausgenutzt, AA.________ war für ihn ein sehr leichtes Opfer (vgl. dazu ausführlich pag. 1825 f., S. 81 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).