69 38.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren einen Freispruch (pag. 1907). Die Vorinstanz hat die Täuschung von AA.________ durch den Beschuldigten mit einer erfundenen Geschichte um eine Mietkaution richtigerweise als arglistig qualifiziert.