1697 f.), korrekt wiedergegeben und deren Inhalt richtig zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (pag. 1822 ff., S. 78 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der überzeugenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. pag. 1824 f., S. 80 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung); der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die bereits für sich glaubhaften Aussagen von AA.________, welche durch den Kontoauszug der DF.________ (Bank) objektiviert sind, erstellt.