In der Folge seien sie zu einem Bankomat gegangen und AA.________ habe dem Beschuldigten CHF 2‘000.00 in bar überreicht. Anschliessend sei der Beschuldigte verschwunden, unter Angabe, er müsse das Geld allein übergeben. Einen Rückzahlungswillen habe der Beschuldigte zu keinem Moment gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 2‘000.00; pag. 1571). 38.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt grösstenteils. Er gibt lediglich zu, AA.________ im AP.________ (Hotel) kennen gelernt, mit ihm Telefonnummern ausgetauscht und sich einige Zeit später im DD.