_ zu gewinnen. Als schliesslich auch dies scheiterte, versuchte er (ebenfalls erfolglos), mit einer Geschichte von einer Zugfahrt nach Genf wenigstens noch dafür Geld zu erhalten. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist somit zu bejahen. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt.