Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Aussagen von W.________ und diejenigen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1820 f., S. 76 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend Beweiswürdigung verweist die Kammer ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1821, S. 77 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt auf die glaubhaften Angaben von W.________ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.