67 stellte, wobei er es so erscheinen liess, als hange die Rückzahlung lediglich noch vom Vorhandensein von Wechselgeld ab. Er handelte listig und damit arglistig. Die Versuchsschwelle ist auch in diesem Fall erreicht und Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bejahen.