_ veranlasste. Er gab wiederum eine falsche Wohnadresse in Gümligen an, unterzeichnete eine Quittung und versicherte, das Geld so schnell wie möglich zurück zu zahlen. Damit handelte er arglistig. Eine Opfermitverantwortung entfällt auch deshalb, weil es im kirchlichen Umfeld unüblich ist, von einem Bittsteller einen Ausweis zu verlangen und/oder seine Wohnadresse zu überprüfen und einem solchen wird auch nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In Bezug auf Ziff. I.2.9. der Anklageschrift war die AE.