425 Z. 48 f.) und habe entsprechend gehandelt bzw. dem Beschuldigten zusammen mit ihren Arbeitskollegen «eine Falle gestellt», als dieser am darauffolgenden Tag erneut angerufen habe. Zudem ist wiederum zu erwähnen, dass auch andere Geschädigte unabhängig voneinander angaben, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle seine Schulden zurückzahlen und habe dafür vorgängig Wechselgeld verlangt (vgl. zum Ganzen pag. 1818 f., S. 74 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 36.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Bezug auf beide Vorwürfe wegen Betrugs (Ziff.