1818. S. 74 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die detaillierten, in sich logischen und nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugin CZ.________ ebenfalls erstellt. Sie gab insbesondere nachvollziehbar zu Protokoll, sie sei aufgrund einer E- Mail mit einer Warnung vor einem Betrüger am Tag nach der zweiten Auszahlung skeptisch geworden (pag. 425 Z. 48 f.) und habe entsprechend gehandelt bzw. dem Beschuldigten zusammen mit ihren Arbeitskollegen «eine Falle gestellt», als dieser am darauffolgenden Tag erneut angerufen habe.