_ erfolgten, wobei die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auszahlung nicht zu deren Aufgabengebiet gehört (vgl. pag. 1818, S. 74 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.9 der Anklageschrift (vgl. pag. 875 Z. 87 ff., pag. 886 Z. 289 ff.). Die diesbezüglich zu würdigenden Aussagen von CZ.________ und diejenigen des Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz zusammengefasst, es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 1818. S. 74 erstinstanzliche Urteilsbegründung).