66 Kammer nicht erwiesen, dass Pfarrer DB.________ und die Sozialarbeiterin DA.________ bei der somalischen Botschaft Abklärungen trafen bzw. zu treffen versuchten; es handelt sich diesbezüglich lediglich um nicht erstellte Behauptungen des Beschuldigten (vgl. pag. 914 Z. 438 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch insofern beizupflichten, als die Auszahlung schlussendlich durch CY.________ und CZ.________ erfolgten, wobei die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auszahlung nicht zu deren Aufgabengebiet gehört (vgl. pag.