Gleichentags sei der Beschuldigte erschienen ohne das Geld zu haben und habe angegeben, dass er zuerst das Wechselgeld benötige, damit er dies bei einer Frau wechseln gehen könne. Im Anschluss sei er durch die Polizei angehalten worden. Einen Zahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 600.00, versucht). 36.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.8. der Anklageschrift ist unbestritten (pag. 875 Z. 82 und 85, pag. 885 Z. 281, pag. 886 Z. 287, pag. 1697 Z. 10 ff.) und gestützt auf die glaubhaften Angaben von CY.________ (pag. 419 ff.) und CZ.________ (pag.