I.2.9. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 durch folgendes Handeln des versuchten Betrugs schuldig gemacht (pag. 1570): Er habe am 10. März 2016 [recte: 16. März 2016] erneut die AE.________ (Kirchgemeinde) kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben, er möchte die Schulden über CHF 1‘380.00 (Ziff. I.2.8. der Anklageschrift) zurückzahlen. Er habe jedoch nur zwei Tausendernoten, weshalb sie doch CHF 600.00 Wechselgeld bereitstellen sollten. Gleichentags sei der Beschuldigte erschienen ohne das Geld zu haben und habe angegeben, dass er zuerst das Wechselgeld benötige, damit er dies bei einer Frau wechseln gehen könne.