CHF 880.00 in bar ausgehändigt worden. Am 14. März 2016 sei der Beschuldigte erneut auf dem Büro erschienen, habe wieder den identischen Grund angegeben und nochmals CHF 500.00 verlangt, was ihm von einer Frau CZ.________ ausbezahlt worden sei. Er habe diese Zahlungen unter Angabe einer falschen Adresse in Gümligen quittiert. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 1‘380.00; pag. 1570). Weiter hat sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.2.9. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 durch folgendes Handeln des versuchten Betrugs schuldig gemacht (pag.