noch ihren Mann, um ihn zu fragen, ob er den Beschuldigten wirklich kenne und liess sich Namen und Telefonnummer des Beschuldigten auf einen Haftnotizzettel schreiben. Angesichts des auf sie glaubhaft wirkenden Versprechens des Beschuldigten, er werde das ausgeliehene Geld in einer Stunde wieder zurückbringen, ist auch nachvollziehbar, dass AC.________ darauf verzichtete, einen Darlehensvertrag oder eine Quittung zu erstellen. Eine Opfermitverantwortung ist somit zu verneinen, der Beschuldigte handelte arglistig. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.