403 Z. 53), diese die Angaben betreffend Name, Wohnort und Arbeitsstelle nicht überprüfte und weder eine Quittung noch ein Vertrag erstellt wurden (pag. 404 Z. 71 f.). 35.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte betreffend diesen Vorwurf wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.10. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte verlangt im oberinstanzlichen Verfahren einen Freispruch (vgl. pag. 1907). Der Beschuldigte täuschte AC.