im Vergleich mit anderen vom Beschuldigten ausgefüllten Dokumenten (vgl. z.B. pag. 489 oder pag. 596) ebenfalls dem Beschuldigten zuordnen lässt. Die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen die Schilderungen der Geschädigten somit nicht zu entkräften. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Darüber hinaus ist mit Blick auf die rechtliche Frage der Opfermitverantwortung erwiesen, dass der Beschuldigte AC.________ keinen Ausweis zeigte (pag. 403 Z. 53), diese die Angaben betreffend Name, Wohnort und Arbeitsstelle nicht überprüfte und weder eine Quittung noch ein Vertrag erstellt wurden (pag.