_ (Ortschaft); auch andere Geschädigte berichteten von einer Adresse des Beschuldigten am jeweiligen Wohnort der Geschädigten und einer angeblichen Arbeitsstelle in der Region. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Name CW.________ wurde auch auf einem Darlehensvertrag verwendet, welcher anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Ausserdem hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich das Schriftbild auf dem Haftnotizzettel (pag. 409) im Vergleich mit anderen vom Beschuldigten ausgefüllten Dokumenten (vgl. z.B. pag.