1816, S. 72 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf die in sich stimmigen und detaillierten, mithin glaubhaften Schilderungen von AC.________ ab, welche wiederum durch ein objektives Beweismittel untermauert werden; dem Haftnotizzettel, worauf der Name CW.________ sowie die Telefonnummer BU.________, welche nachgewiesenermassen dem Beschuldigten gehörte, vermerkt wurden (pag. 409). Hinzu kommt, dass AC.